§  1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Christian-Wagner-Gesellschaft e.V.“ und hat seinen Sitz in Leonberg.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Leonberg eingetragen.

 

§  2  Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die

(1)     Förderung der Kenntnis von Leben und Werk des Dichters Christian Wagner, die Neuherausgabe und Verbreitung seiner Schriften.

(2)     Gestaltung von offenen Vortrags- und Ausspracheabenden über kulturell interessierende Fragen, namentlich über Probleme der Schonung und Entfaltung des Lebendigen und die Durchführung von Kulturveranstaltungen.

(3)     Erhaltung des Christian-Wagner-Hauses in Leonberg-Warmbronn, Christian-Wagner-Str.3.

 

§  3  Gemeinnützige Arbeitsweise

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§  4  Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur  für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Einnahmen können auch zweckgebundenen Rücklagen zugeführt werden. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Jahresrechnung zu erbringen.
Die Mitglieder erhalten keine  Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Über eine Aufwandsentschädigung von Mitarbeitern in Einzelfällen entscheidet der Vorstand.

 

§  5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§  6  Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich Leben und Werk Christian Wagners verbunden fühlt, an den in § 2 genannten Zwecken und Aufgaben mitwirken möchte und mindestens 16 Jahre alt ist.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher ihn prüft und die Aufnahme als Mitglied erklärt oder den Antrag an die Mitgliederversammlung zur Entscheidung weiterleitet.
Ob und welche Mitgliedsbeiträge zu entrichten sind, bestimmt die Mitgliederversammlung.
Das Mitglied kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand seine Mitgliedschaft jederzeit für beendet erklären; dies gilt nicht für ein Vorstandsmitglied. Ein Mitglied kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn eine ¾ -Mehrheit der Anwesenden dafür stimmt und die Absicht dem Mitglied mindestens 14 Tage vorher unter schriftlicher Angabe der Gründe bekanntgegeben wurde.

(2)     Korporative Mitglieder können Körperschaften, Gesellschaften und sonstige Personenvereinigungen werden, welche den Zweck und die Aufgaben der Christian-Wagner-Gesellschaft anerkennen und tatkräftig unterstützen. Die obengenannten Bestimmungen über die persönliche Mitgliedschaft gelten entsprechend.

 

§  7   Ehrenmitglieder

(1)      Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um die Christian-Wagner-Gesellschaft e.V. herausragende Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag befreit.

(2)      Zum Ehrenvorstand des Vereins kann ernannt werden, wer ein Amt im Vorstand über einen längeren Zeitraum (mindestens 10 Jahre) verdienstvoll ausgeübt hat. Ehrenvorstände bleiben beratende Mitglieder des Gesamtvorstandes. Ehrenvorstände sind vom Vereinsbeitrag befreit. Diese Ernennung erfolgt frühestens nach Ausscheiden aus dem Vorstand oder postum.

(3)    Ernennung von Ehrenvorständen und Ehrenmitgliedern nimmt die ordentliche Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes vor.

 

§  8  Förderer des Vereins

Wer die Arbeit des Vereins durch Rat, Spenden oder auf andere Weise fördert, ohne Mitglied zu sein, darf mit Billigung der Versammlung an den internen Beratungen teilnehmen; die Stellung von Anträgen und die Beschlussfassung bleibt den Mitgliedern vorbehalten.

 

§  9 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch seinen Stellvertreter einberufen und geleitet.
Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfache Aufgabe zur Post zu erfolgen. Für in Warmbronn wohnhafte Mitglieder genügt zur Einladung die fristgemäße Anzeige in dem amtlichen Mitteilungsblatt. Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand binnen 6 Wochen einberufen werden, wenn es die Hälfte aller Mitglieder verlangt.
Jedes anwesende Mitglied hat bei der Beschlussfassung eine Stimme.
In der Mitgliederversammlung werden die Grundlagen und Richtlinien der gemeinsamen Arbeit beraten und bestimmt. Ihr Aufgabenbereich erstreckt sich u.a. auf:

a)   Die Prüfung und Aussprache über den Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstands sowie dessen Entlastung.

b)   Die Ergänzung oder Neuwahl des Vorstands.

c)   Die Festsetzung eines Haushaltsplanes, soweit dies erforderlich erscheint.

d)   Die Beschlussfassung über Anträge einzelner Mitglieder oder des Vorstands.

e)   Die Wahl zweier Kassenprüfer, welche nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.

Ein Beschluss bedarf mindestens der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Satzung kann jedoch nur geändert werden, wenn ein dahingehender Antrag allen Mitgliedern mit der fristgemäßen Einladung angegeben wurde und mindestens die Hälfte aller Mitglieder oder 2/3 der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmt. Über Ablauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sollen Protokolle angefertigt werden, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 10  Vorstand des Vereins

Die Mitgliederversammlung wählt drei, höchstens neun Mitglieder in den Vorstand, dessen Amtszeit zwei Jahre beträgt. Eine (vorzeitige) Ergänzungswahl ist zulässig.
Der Vorstand wird aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden (Außenvorstand) sowie bis zu sieben weiteren Mitgliedern (Gesamtvorstand) gebildet.
Die Entscheidungen des Vorstands bedürfen im Innenverhältnis der mehrheitlichen Abstimmung im Gesamtvorstand. Unabhängig davon wird der Verein nach außen durch den ersten und zweiten Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten. Die Vertretungsbefugnis ist durch das Stimmenverhältnis im Gesamtvorstand gegenüber Dritten nur nachzuweisen, wenn im Einzelfall keine Übereinstimmung zwischen beiden Vorsitzenden besteht. Der Vorstand gibt sich seine Verfahrensordnung selbst. Ein bei einer Vorstandssitzung verhindertes Mitglied ist berechtigt, ein anderes Vorstandsmitglied schriftlich mit der Stimmabgabe zu einzeln aufgeführten Fragen zu bevollmächtigen.
Der Vorstand ist innerhalb seiner Verantwortung befugt, die Ausführung bestimmter Aufgaben einem Vorstandsmitglied oder einer anderen geeigneten Person zu übertragen und die Beauftragung jederzeit zu beenden.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur nach einer Einberufung der MV gem. § 9 dieser Satzung durch Beschluss von 3/4 der anwesenden Mitglieder möglich, wenn dies mindestens die Hälfte aller Mitglieder ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leonberg, um den Fortbestand des Christian-Wagner-Hauses als Kulturstätte zu ermöglichen.

 

Warmbronn, Dezember 2011